KOSTEN DER HOMÖOPATHISCHEN BEHANDLUNG

Mir ist sehr daran gelegen, dass die Rechnungsstellung nachvollziehbar ist, denn meist ist der über das persönliche Gespräch hinausgehende Aufwand nicht ersichtlich. Das Gespräch zur Erstaufnahme stellt in der Regel den höchsten Kostenfaktor in meiner Praxis dar. Seit Anfang 2012 liegt für die homöopathischen Leistungen das neue "Leistungsverzeichnis klassische Homöopathie" (LVKH) zu Grunde. Dieses orientiert sich zwar an der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH von 1985), erweitert aber die Gebührenpunkte für die homöopathischen Leistungen und macht die erbrachte Leistung damit deutlicher und transparenter. Dabei wird auch die sehr unterschiedliche Zeit für Anamnesegespräche entsprechend berücksichtigt. Für eine akute Anamnese sind ungefähr zwischen 30,- und 60,- €, für die chronische 90,- und 120,- € zu veranschlagen. Für extrem ausführliche Erstanamnesen mit hohem Zeitaufwand berechne ich grundsätzlich nicht mehr als ca. 160,- € - entspricht 3 Stunden und mehr.
Elektroakupunktur nach Dr. Voll wird von mir mit denselben Beträgen, wie klassische Homöopathie berechnet.
Die Rechnungsstellung erfolgt immer als Privatrechnung. Im Fall einer stark eingeschränkten finanziellen Situationen bitte ich Sie, die Kosten mit mir vorher abzusprechen.


Wichtiger Hinweis!!!

Leider sehe ich mich gezwungen, nicht abgesagte Erstanamnesetermine pauschal mit 30,- ¤ in Rechnung zu stellen. Dies hat nichts mit Böswilligkeit zu tun, wie ich auch keine Böswilligkeit hinter dem Nichteinhalten sehe. Darum schreibe ich diesen Betrag auch bei Neuvereinbarung eines Termins gut. Allerdings kann ich solche Termine eben auch nicht anders belegen und warte somit unnötig in der Praxis und bitte daher um Verständnis dafür. Im Gegenzug gewähre ich auch 30,- ¤ Guthaben, falls ich selbst mal einen Termin übersehe und Sie den Weg unnötig gemacht haben sollten. Ich hoffe jedoch, dass beides nicht vorkommt. :)

Die Erstanamnese für die chronische Behandlung beinhaltet:

  • je nach Vorlaufzeit die Vorbereitung des Erstaufnahmegesprächs, mit Terminvereinbarung und Anschreiben
  • die Befragung des/der PatientenIn und evtl. Begleitpersonen
  • die Sichtung der Familiendaten
  • die Erfassung der Impfdaten, Medikationen, u.a.
  • die körperliche Untersuchung (wird je nach Aufwand extra aufgeführt)
  • EAV-Diagnostik mit Resonanztest (wird extra aufgeführt)
  • Nachbearbeitung aller Aufzeichnung
  • Analyse der miasmatischen Belastung, sowie die Einarbeitung der EAV-Diagnostik in die Anamnese
  • Repertorisation nach Boger, Bönninghausen und evtl. im Synthesis
  • Vergleich der möglichen Arzneimittel in den beschreibenden Arzneimittellehren
  • Verordnung des Arzneimittels
  • Spezielles Anschreiben zum Verlauf der Behandlung
  • Auch als gesetzlich Versicherte/r haben Sie die Chance, dass Kosten für die homöopathische Behandlung übernommen werden. Der unkomplizierte Weg geht über eine der meist recht günstigen Zusatzversicherungen. Sie können dies recht leicht mit verschiedenen Tarifrechnern im Internet vergleichen. Beachten Sie, dass hier meist nur 80% der Rechnungskosten erstattet werden. Vor einiger Zeit von mir recherchiert könnte es sich lohnen, das Angebot Gothaer MediNatura zu prüfen.
    In speziellen Fällen kann eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung sogar gefordert werden.


    Grundsätzliches zur Erstattung

    Nach Rückmeldung von Patienten gibt es durchaus einen gewissen Ermessensspielraum, um durch die gesetzliche Krankenversicherung eine Kostenübernahme zu erreichen. Auch wenn der Erfolg nicht garantiert werden kann, können Sie folgenden Weg versuchen:

  • Schreiben Sie bereits erfolgte, möglicherweise sogar erfolglose Behandlungen nach anerkannt schulmedizinischer Methode zusammen. Die Kosten dafür liegen ihrer Krankenversicherung vor. Sind diese auch noch ohne Erfolg geblieben, ergibt sich meines Wissen sogar lt. Gesetz die Verpflichtung auch nicht anerkannte Heilverfahren zu übernehmen.
  • Bei Nichterfolg anderer Heilverfahren schildern sie diesen offen gegenüber Ihrer Krankenversicherung.
  • Erkundigen Sie sich nach weiteren Therapien für ihr Krankheitsbild, die übernommen würden und listen Sie diese möglichst mit den zu erwartenden Kosten auf, die diese Behandlungen verursachen würden.
  • Sollten Sie sich von einem Arzt untersuchen lassen - was ich natürlich nicht ablehne - und dieser eine Verordnung vornehmen, die sie aber nicht in Anspruch nehmen, dann wenden Sie sich mit dem Hinweis an ihre Krankenversicherung, dass dieses verordnete Arzneimittel nicht benötigt wurde, weil die Symptome homöopathisch erfolgreich behandelt wurden. Häufig werden die Kosten des homöopathischen Mittels unter der des schulmedizinischen liegen, was ihnen eine gute Verhandlungsgrundlage geben sollte.
  • Lassen Sie sich nach Möglichkeit den erfolgreichen Einsatz der Homöopathie für Ihre Krankheit(en) auch von anderer Seite bestätigen.
  • Je besser es ihnen langfristig durch eine erfolgreiche homöopathische Behandlung geht, desto günstiger dürften die Chancen für ein teilweise oder völlige Kostenübernahme stehen.
  • Bewahren sie jede Rechnung von mir auf. Auf diesen sind möglichst detailliert alle Behandlungsdaten incl. Diagnosen und Kosten aufgeführt, die eine sofortige oder auch spätere Kostenübernahme erleichtern sollten.
  • Gehen Sie bitte hierzu auch unter www.vkhd.de auf die Seite des Berufsverbandes klassischer Homöopathen Deutschlands. Sie finden dort weitere Informationen.
  • Vor einiger Zeit wurde vom Bundesverfassungsgericht einer Klage stattgegeben, wonach gesetzlich Krankenkassen zur Kostenübernahme in bestimmten Fällen verpflichtet sind. Den genauen Urteilstext (Az.1 BvR 347/98) können Sie unter folgendem Link abrufen: www.bundesverfassungsgericht.de

    oder auch als Bericht der FAZ unter Bericht FAZ zur Kostenerstattung

    Wie dieses Urteil im Einzelfall von den Krankenkassen beurteilt und interpretiert wird, muss die nähere Zukunft zeigen. Trotzdem kann damit allen PatientInnen geraten werden, den Versuch zu wagen, Kosten der Behandlung geltend zu machen.


    Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker veraltet

    Eine der neueren Meldungen in diesem Bereich ist die Notwendigkeit, das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GeBüH) von 1985 zu überarbeitet und auf einen aktuellen Stand zu bringen. Dies hat bereits zu Anpassungen bei der Erstattungen geführt. Da diese jedoch noch nicht einheitlich sind, sollten Sie sich bei Ihrer Beihilfestelle bzw. im Internet informieren. Da die Beihilfe selbst regelt, was und wie viel sie zahlt, bleibt auch noch abzuwarten, wie sich das auf die jährlich neu geregelten Bedingungen der Beihilfe auswirken wird. Es ist zu hoffen, dass der Wert der Behandlungen durch Heilpraktiker erkannt wird und eine Erstattung "Pro Patient" erfolgt.


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