KOSTEN DER HOMÖOPATHISCHEN BEHANDLUNG

Die Kosten der einzelnen Behandlung kann je nach Schwere und Verlauf natürlich stark variieren. Das Gespräch zur Erstaufnahme stellt aber sicher den höchsten Kostenfaktor dar. Da die Zeit hier stark differieren kann, berechne ich bei Selbstzahlern die Erstanamnese - im Gegensatz zu oft verlangten Festsätze - für je 30 Minuten 27,90¤, grundsätzlich aber nicht mehr als 3 Stunden. Dabei orientiere ich mich an der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH von 1985). In extremen finanziellen Situationen empfehle ich, die Kosten mit mir abzusprechen.


Die Erstanamnese für die chronische Behandlung beinhaltet:


Da die Kostenübernahme einer homöopathischen Behandlung in der Regel von den gesetzlichen Kassen abgelehnt wird, bedeutet die Entscheidung hierzu für die Vielzahl der Patienten, dass sie die Behandlungskosten selbst zu tragen haben. Dies ist für den Einzelnen ärgerlich, besonders wenn andere Behandlungsverfahren in betreffenden Fall keine Verbesserung brachten. Die meist recht günstigen Zusatzversicherungen können in Frage kommen. Sie können diese anhand verschiedener Tarifrechner im Internet vergleichen. Beachten Sie, dass hier meist nur 80% der Rechnungskosten erstattet werden. Kürzlich von mir recherchiert scheint mir augenblicklich (Juni 2010) das Angebot Gothaer MediNatura interessant zu sein.


Grundsätzliches zur Erstattung

Für jeden, der den Erfolg einer homöopathischen Behandlung bereits am eigenen Leib spüren konnte, ist dieser ohne Zweifel nachvollziehbar. Es ist kaum anzunehmen, dass unsere Krankenkassen und Gesundheitssystem mit wesentlich teureren und wenig langfristigen Methoden wirklich besser fahren. Davon gilt es nach Möglichkeit die Kassen und Versicherungen zu überzeugen, gerade im Anbetracht weiter anstehender Kürzungen.

Nach Rückmeldung von Patienten gibt es aber durchaus einen gewissen Ermessensspielraum, um durch die Kassen eine Kostenübernahme zu erreichen. Hierfür kann folgende Vorgehensweise versucht werden, deren Erfolg natürlich nicht garantiert werden kann, da es wie gesagt vom Ermessen des Sachbearbeiters abhängt:


Vor Kurzem wurde vom Bundesverfassungsgericht einer Klage stattgegeben, wonach gesetzlich Krankenkassen zur Kostenübernahme in bestimmten Fällen verpflichtet sind. Den genauen Urteilstext (Az.1 BvR 347/98) können Sie unter folgendem Link abrufen: www.bundesverfassungsgericht.de


oder auch als Bericht der FAZ unter Bericht FAZ zur Kostenerstattung


Wie dieses Urteil im Einzelfall von den Krankenkassen beurteilt und interpretiert wird, muss die nähere Zukunft zeigen. Trotzdem kann damit allen PatientInnen geraten werden, den Versuch zu wagen, Kosten der Behandlung geltend zu machen.


Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker veraltet

Die neueste Meldung in diesem Bereich ist die Notwendigkeit, das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GeBüH) von 1985 zu überarbeitet und auf einen aktuellen Stand zu bringen. Dies hat bereits zu Anpassung der Erstattungen geführt. Da diese jedoch noch nicht einheitlich sind, sollten Sie sich bei Ihrer Beihilfestelle bzw. im Internet selbst schlau machen. Da die Beihilfe selbst regelt, was und wie viel sie zahlt, bleibt auch noch abzuwarten, wie sich das auf die jährlich neu geregelten Bedingungen der Beihilfe auswirken wird. Es ist zu hoffen, dass der Wert der Behandlungen durch Heilpraktiker erkannt wird und eine Erstattung "Pro Patient" erfolgt.


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